Sie haben einen neuen Artikel bei Ebay oder Amazon eingestellt und freuen sich über die erste Aufmerksamkeit von Kunden. Erste Verkäufer werden generiert und plötzlich wird Ihr Angebot von Ebay bzw. Amazon gesprerrt und Sie erhalten den knappen Hinweis: Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte bzw. Verstoß gegen eine eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie sollen Sie nun reagieren? Was kommt als nächstes? Müssen Sie das hinnehmen?
Sie müssen nun umgehend prüfen, ob die Sperrung rechtsmäßig erfolgt ist. Von Ebay bzw. Amazon erhalten Sie die Angabe zu der Person, die die Sperrung veranlasst hat. Jedenfalls dann wenn es sich um eine offizielle Meldung und nicht nur einen anonymen Hinweis und anschließende Ermittlungen der Verkaufsplattform selbst handelt.
Wenn Sie nicht bewusst das Design eines Herstellers kopiert haben, dann werden Sie nach dieser Meldung erstmals das Portfolio des vermeintlichen Designinhabers prüfen. Hierzu müssen Sie die einschlägigen Designregister bzw. europäischen Geschmacksmusterregister sowie zusätzlich auch die Markenregister im Hinblick auf Bildmarken durchforsten. Wenn sich hierin nichts findet, dann kann nur das sog. nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch einschlägig sein. Dieses schützt neue Designs innerhalb der EU für drei Jahre ab der ersten Veröffentlichung.
Wenn Sie keinerlei ähnliches Design feststellen konnten, dann gilt es zu prüfen, ob die Sperrung zu unrecht erfolgt ist. In diesem Fall können Sie gegen den sperrenden Hersteller bzw. Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Behinderung aussprechen und zugleich Schadenersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fordern. Den Wettbewerbsverstoß können Sie notfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, so dass Sie auf diese Weise eine schnelle gerichtliche Entscheidung erhalten, um die erfolgte Sperrung Ihres Angebotes bei Ebay oder Amazon wieder aufheben zu lassen.
Es gibt nämlich tatsächlich einige Unternehmen, die ähnliche Designs einfach sperren lassen und dann nichts weiter veranlassen. Wohl weil die Rechtslage nicht eindeutig genug ist. Aber durch die Sperrung der Angebote von Mitbewerbern haben diese Unternehmen Ihr Hauptziel, die konkurrierenden Angebote zu beseitigen, bereits erreicht. Und ohne dass eine einvernehmliche oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, wird Amazon bzw. Ebay eine Sperrung nicht aufheben. Denn im Zweifel werden die Verkaufsplattformen lieber ein Angebot sperren, als sich dem Risiko auszusetzen, selbst abgemahnt zu werden.
Wenn Sie aber tatsächlich ein eingetragenes Design verletzt haben, dann ist als nächste Stufe zu prüfen, ob das Design zu Recht eingetragen war. Denn bei Designs / Geschmacksmustern handelt es sich um sog. ungeprüfte Schutzrechte. Die Behörde prüft insbesondere nicht, ob tatsächlich die erforderliche Neuheit des Design gegeben ist.
Deswegen sollten Sie als potentieller Designverletzer umgehend rechercherieren, ob Sie ein veröffentlichtes älteres ähnliches Design finden können. Denn dann besteht die Möglichkeit auf Basis dieses älteren Designs die Neuheit des eingetragenen Designs anzuzweifeln. Oftmals wird man auf diese Weise schon ohne ein gerichtliches Verfahren außergerichtlich eine Lösung finden, die für beide Seiten hinnehmbar ist. Wenn die Gegenseite jedoch dennoch im Wege einer Abmahnung vorgeht, ist es in solch einem Fall erforderlich eine Schutzschrift zur Vorbeugung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht zu hinterlegen, damit das Gericht nicht ohne die fehlende Neuheut zu kennen, versehentlich eine Unterlassungsverfügung erlässt.
Sollte kein älteres Design zu finden sein, wird man sich darauf einstellen müssen, dass eine Abmahnung erfolgt. Ob es dann zur Verringerung der gegnersichen Anwaltskosten sinnvoll ist umgehend eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, hängt maßgeblich davon ab, ob die Gegenseite bereits einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt hat. Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird eine vorbeugende Unterlassungserklärung einen positiven Effekt haben können.
Ansonsten wird man nicht umhin bei einer dann erfolgtenden Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung zu prüfen (erfahrungsgemäß sind diese oft viel zu weit gefasst) und dann eine solche Erklärung abzugeben, soweit man nicht aus taktischen Gründen eine gerichtliche Entscheidung zur eine Unterlassungsverfügung vorzieht. In letzterem Fall sollte man dann aber nicht versäumen rechtzeitig eine Abschlusserklärung abzugeben.
Fazit: Sie haben möglicherweise ein Design verletzt? Keine Experimente, lieber gleich vom Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten lassen. Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.