EU Design anmelden

Im europäischen Bereich ist zwischen zwei Arten von Designs (Geschmacksmuster genannt) zu unterscheiden:

EINGETRAGENES GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

Das gemäß der GGV (Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Grundverordnung) angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie das deutsche Geschmacksmuster, aber dies europaweit. Der Inhaber kann so mit einer Anmeldung den Schutz in den gesamten Mitgliedsstaaten erhalten.

NICHTEINGETRAGENES GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

Ein Novum stellt das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, denn dieses stellt ein gewerbliches Schutzrecht dar, welche gerade keiner Eintragung bedarf. Der Schutzumfang und die Rechte sind grundsätzlich identisch mit denen des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Aber das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt diesen Schutz nur für den Zeitraum von drei Jahren, ab der Öffentlichmachung des Designs. Des weiteren gewährt es nur einen Schutz vor Nachahmungen, nicht aber vor „Parallelerfindungen“.

Verständlicherweise können wir für Sie nur das eingetragene europäische Geschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) anmelden.

Die richtige EU-Geschmacksmusteranmeldung (im Hinblick auf die eingereichten Darstellungen definierten Schutzumfang und die für die Auffindbarkeit erforderliche Klassifizierung) ist entscheidend für die spätere Durchsetzung gegen Konkurrenten, Nachahmer und Produktpiraten. Hier sollten Sie nichts dem Zufall überlassen. Zum Pauschalpreis von 400 EUR zzgl. USt. prüfen wir Ihr geplantes europäisches Geschmacksmuster, fertigen die Anmeldung und reichen diese beim Register ein. Hinzu kommen dann nur noch die Amtsgebühren des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Höhe von 350 EUR für das erste Geschmacksmuster und verringerte Gebühren für weitere Geschmacksmuster bei einer Sammelanmeldung.